Der Immobilienerwerb
Immobilien schnell finden auf alle-gemeinsam.at DIE IMMOBILIENPLATTFORMDer Immobilienerwerb:
Hier werden einige Themen zum Immobilienerwerb auf einfache verständliche Art und Weise angesprochen.Es wird ausdrücklich betont, dass diese Aussagen keine Rechtsverbindlichkeit haben und etwaige daraus resultierende Handlungen des Lesers in jedem Fall einer weiterführenden fachspezifischen Information bedürfen.
Bei einem Kauf, einer Miete oder einer Pacht einer Immobilie wird in vielen Fällen ein Immobilienmakler kontaktiert. Auch für Privatpersonen sollte es interessant sein, sich mit den Rechten und Pflichten eines Immobilienmaklers auseinanderzusetzen. Hilfreiche Informationen dazu findet man in der Immobilienmaklerverordnung und im Maklergesetz.Wußten Sie übrigens, dass ein Immobilienmakler in Österreich in der Regel als "Doppelmakler" tätig ist? Dies muss durch die "Nebenkostenübersicht", die der Immobilienmakler lt. § 30b Konsumentenschutzgesetz dem Abgeber und den Interessenten geben muss, hervorgehen. Dort erhalten Sie auch Informationen über die weiteren anfallenden Kosten und deren Höhe.Bei einer Veräusserung einer Immobilie, die sich im Privatvermögen befindet sind in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Spekulationsfrist zu beachten.Als Privatperson, also als sogenannter "Verbraucher" gemäß der Bezeichnung des Konsumentenschutzgesetzes, steht dem Erwerber einer Immobilie auch nach Abgabe eines Angebots, bzw. nach Vertragsunterzeichnung unter bestimmten Umständen ein Rücktrittsrecht vom Immobiliengeschäft zu.Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz, in der Fassung vom 15.09.2010 ist geregelt, dass beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes, bzw. einzelner Nutzungsobjekte innerhalb eines Gebäudes, ein Energieausweis vorzulegen ist.Bei einem Immobilienkauf ist vom Interessenten darauf zu achten, dass sämtliche für den Abschluss notwendigen Unterlagen im Vorfeld vorgelegt werden. Es sind dies je nach Art der Immobilie: Grundbuchsauszug, Wohnungseigentumsvertrag, Parifizierungsgutachten, Betriebskostenvorschreibung und Betriebskostenabrechnung (zumindest vom letzten Kalenderjahr), Unterlagen bezüglich einer eventuellen Übernahme einer Wohnbauförderung, Einantwortungsurkunde falls es sich um eine Erbschaft handelt.Überprüfen Sie, eine noch aktuelle Förderung vorhanden ist. Gegebenenfalls ist vor einer Veräusserung die Zustimmung der Wohnbauförderungsstelle erforderlich.Ebenso ist es bei einem angedachten Wohnungserwerb von Bedeutung, ob es Miteigentümer gibt, die mehr als die Hälfte der Liegenschaft besitzen (Mehrheitseigentümer). Wenn ja, dann können diese bei der Beschlussfassung über Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten auch ohne Ihre Zustimmung entscheiden und Sie müssen anteilsmäßig mitbezahlen!Der Abgeber sollte beim Immobilienverkauf darauf achten, ob der Interessent gegebenenfalls die Zustimmung der Ausländergrundverkehrsbehörde als Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Vertragsabschlusses einholen muss. Die kann in manchen Fällen bis zu 6 Monate dauern. Ein wesentliches Kriterium ist natürlich die Finanzierung. Dieser Umstand sollte bereits bei der Angebotslegung berücksichtigt werden. Wenn eine Fremdfinanzierung in Anspruch genommen werden soll, sollte in jedem Fall eine unwiderrufliche Finanzierungszusage einer vertrauenswürdigen Bank vorgelegt werden.Das Immobiliengeschäft ist kein "zug-um zug Geschäft". Erst wenn das Geld auf dem Treuhandkonto des Notars eingegangen ist, die Lastenfreistellung der Immobilie durchgeführt ist, und eventuell notwendige andere Genehmigungen und Bescheide vorliegen, kann der Notar um die Änderung der Eintragung im Grundbuch ansuchen. Wenn diese erfolgt ist, hat der Verkäufer Anspruch, dass ihm der Kaufpreis ausbezahlt wird. Erst jetzt ist der Erwerber der auch wirklich Eigentümer der gekauften Immobilie.Anders verhält es sich beim Provisionsanspruch eines am Immobiliengeschäft beteiligten Immobilienmaklers. Der Anspruch entsteht mit der Rechtsgültigkeit des Geschäfts. Diesen kann auch bereits ein vom Abgeber angenommenes Angebot auslösen, sofern darin kein Vorbehalte gemacht sind und das Angebot vom Inhalt her einer Punktation gleich kommt.Nach dem Erwerb einer Immobilie sollten sich die Erwerber über den Abschluss einer Haushaltsversicherung informieren. Ein wichtiger Punkt ist dabei ist die Wiederherstellungsklausel bei der Haushaltsversicherung.Beim Abschluss eines Mietvertrages gibt es einige wesentliche Punkte die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen: Es sollte im Vorfeld abgeklärt werden, wer die Instandhaltungskosten bezahlt und in welchem Zustand das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück gegeben werden muss. Die Vereinbarung einer Befristung bedarf der Schriftform. In jedem Fall muss beim Mietvertrag daher darauf geachtet werden, dass eine eventuell vereinbarte Befristung mit aufgenommen ist.Weitere Informatonen zu Maklerprovision bei der Miete und zu den verschiedenen Begriffen die im Zusammenhang mit der Miete verwendet werden, finden Sie unter folgendem Link: Praxiskommentar zur neuen Immobilienmaklerverordnung.
Haftungsausschluss: Die hier gegebenen Erklärungen dienen nur für eine erste Orientierung zu der grundsätzlichen Bedeutung der Begriffe. Jegliche diesbezügliche Haftung in Bezug auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit ist ausgeschlossen. Weitere Details sind über die jeweilige Fachliteratur bzw. über die diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen zu erfahren. Er werden nur Begriffsbedeutungen nach österreichischem Recht und Sprachgebrauch behandelt. Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Immobilienplattform www.alle-gemeinsam.at/agb.
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